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08.05.2008


Stellungnahme eines der Rechtsanwälte der Kläger zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Falle der Befreiung eines muslimischen Mädchens vom koedukativ erteilten Schwimmunterricht vom 07.05.2008.



Im Namen Allahs des Allerbarmers, des Barmherzigen

Asalamu alaikum wa Rahmatulah wa Barakatuhu

Liebe Geschwister im Islam

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat heute die Klage eines muslimischen Mädchens, welches die Befreiung vom koedukativ erteilten Schwimmunterricht aus religiösen Gründen beantragt hatte, zurückgewiesen.

Ich möchte klarstellen, dass das Urteil keinerlei Relevanz für andere Fälle muslimischer Mädchen entfaltet, die in der Vergangenheit vom Schwimmunterricht befreit wurden, oder zukünftig vom Schwimmunterricht befreit werden möchten. Es handelt sich um eine

Einzelfallentscheidung!!!

Maßgeblich ist nach wie vor ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 1993. Hiernach ist ein Mädchen vom geschlechtergemischten Schwimmunterricht zu befreien, wenn es wegen der Bekleidungsvorschriften des Qurans im Falle der Teilnahme am Schwimmunterricht in einen Gewissenskonflikt geraten würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass es stets auf den Einzelfall ankomme. Die Entscheidung, die am heutigen Tage getroffen wurde ist eine solche Einzelfallentscheidung und hat keinerlei präjudiziale Wirkung im Hinblick auf andere Fälle, d.h. nur weil hier eine Befreiung nicht ausgesprochen wurde kann nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Befreiung in einem anderen Fall auch nicht ausgesprochen werden muss.

Bei dem Urteil handelt es sich zudem um ein Urteil eines Verwaltungsgerichts der untersten Instanz. Das Gericht hat hier eindeutig unter Außerachtlassung der seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Maßstäbe eigenmächtig eine politische Entscheidung getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter den Verwaltungsgerichten die höchste Instanz. Maßgeblich sind daher nach wie vor die Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts, das sich ganz klar für eine Befreiung ausgesprochen hat.

Das Urteil vom heutigen Tag selbst ist unter Missachtung von bedeutenden Verfahrensgrundsätzen zustande gekommen, und verdient von daher nicht unsere Beachtung.

Nach all dem kann und muss ich allen muslimischen Mädchen empfehlen, auch weiterhin die Teilnahme am Schwimmunterricht zu verweigern und sich nicht in die Irre führen zu lassen, wenn Lehrer unter Verweis auf das Urteil vom heutigen Tage die Teilnahme am Schwimmunterricht fordern werden. Bitte weist diese Lehrpersonen darauf hin, dass es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt und schwimmt nicht mit.

Möge Allah (t) euch belohnen

Yahya Martin Heising

http://muslimeandeutschenschulen.de

       


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