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Satzung des Way to Allah e.V.

Wir, "Way to Allah" haben die Absicht, die islamischen Gemeinschaften der Bundesrepublik Deutschland zu unterstützen, den kulturellen und interreligiösen Dialog zu pflegen und wir wollen uns für eine Kooperation zum Wohl der islamischen Gemeinschaft und der Gesellschaft einsetzen.

"Oh, ihr Menschen! Wir haben euch aus Mann und Frau erschaffen und euch zu Völkern und Stämmen gemacht, damit ihr einander kennen lernt. Der Edelste von euch ist vor Gott derjenige, der am gottesfürchtigsten ist "(Koran 49,13)

Der Tradition des Propheten Muhammad folgend und einig darin, das Grundgesetz und die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und geltendes Recht zu respektieren, treten wir ein für das Gute, den Frieden, die Freiheit, das Selbstbestimmungsrecht der Völker, die Religionsfreiheit und den Schutz der Menschenrechte.

§ 1 Name und Rechtsform des Vereins

Der Verein führt den Namen "Way to Allah" - nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

"Way to Allah" hat seinen Sitz in Köln. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck

1. "Way to Allah" (WTA) möchte den Muslimen in der Bundesrepublik Deutschland bei der Ausübung der islamischen Religion behilflich sein und ihnen einen Rückhalt bieten. WTA will insbesondere das Glaubensbewusstsein der Muslime und die Bereitschaft zum Dienst am Mitmenschen und die gesellschaftliche Verantwortung vertiefen helfen. Im Übrigen dient sie der kulturellen und gesellschaftlichen Verbundenheit ihrer Mitglieder im Sinne des Islam.

2. Die Gemeinschaft wird in ihrer islamischen Natur nicht von politischen Richtungen beeinflusst.

3. Die Gemeinschaft ist uneigennützig tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche sondern ausschließlich folgende gemeinnützige und mildtätige Zwecke:

4. Im Bewusstsein des gemeinsamen Strebens aller religiösen Kräfte für Freiheit und Menschenwürde, die allen Menschen gleichermaßen von Gott zuerkannt wurden, bemüht sich die Gemeinschaft um den Dialog und die Zusammenarbeit mit allen Konfessionen in gegenseitiger Toleranz.

5. WTA fördert islamische Bildung und auf allen Ebenen durch geeignete Maßnahmen.

6. WTA nimmt nach Möglichkeit auch die sozialen Interessen ihrer Mitglieder wahr und bemüht sich um Einrichtung und Erhalt erforderlicher Organisationen und Strukturen, die ähnliche Zielsetzungen haben.

7. WTA hat als Aufgabe auch die Darstellung des Islam nach außen durch geeignete Tätigkeiten (Publikationen, Teilnahme an Veranstaltungen, Internet, Pressearbeit etc.).

8. WTA bemüht sich um die Integration der Muslime in der Bundesrepublik im Sinne einer gleichberechtigten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.

9. Beteiligung an Aktivitäten und Initiativen zum Abbau von Vorurteilen von Nicht-Muslimen, gegenüber Menschen anderer Herkunft und umgekehrt.

10. Förderung des interreligiösen und interkulturellen Dialoges, sowie der Abbau von Spannungen, Vorurteilen und Missverständnissen zwischen den Religionsgemeinschaften und Kulturen.

11. Den Islam integrieren, Wir wollen herausfinden, entwickeln und zeigen, ob und wie man den Islam in dieser Zeit und dieser Gesellschaft leben und verwirklichen kann. Dabei wollen wir versuchen, islamische Werte wie Vertrauen, Ehrlichkeit, Freundschaftlichkeit, Gemeinschaftssinn und Toleranz zu vermitteln.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

2. Die Mittel des "Way to Allah" und etwaige Gewinne dürfen ausschließlich zur Verwirklichung der Satzungsmäßigen Vereinszwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen (abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer Satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüsse) keine Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des "Way to Allah" fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an Muslime Helfen e.V. (Internationale Hilfsorganisation, www.muslimehelfen.org), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Ziele des Vereins anerkennen und bereit sind, sich für diese Ziele einzusetzen. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitgliedes mit einfacher Mehrheit. Sollte der Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnen, kann der Antragssteller eine Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.

2. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich im Verein durch besondere Verdienste ausgezeichnet haben. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben kein Stimmrecht. Der Antrag auf solch eine Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung des Antrags.

§ 6 Beendung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt aus dem Verein oder Ausschluss von der Mitgliederliste. Der Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden ,wenn es in grober Weise die Interessen der Vereins verletzt hat. Als grober gilt insbesondere:

a) Verstoß gegen die Satzung der Vereins,
b) Verhalten, das dem Ansehen oder die Arbeitsfähigkeit des Vereins schadet,
c) Verhalten , das dem anderen schadet, sei es innerhalb oder außerhalb der Vereins,
e) unbegründete Zahlungsrückstände der Mitgliedsbeiträge für 6 Monate nach mehrmaligen Mahnungen.
f) wenn es der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt.

2. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Er wird mit dem dritten Tag nach Aufgeben dieses Briefes zur Post wirksam.

3. Vor der Beschlussfassung des Ausschlusses muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungsnahme geben. Der Ausschluss kann von der Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit aufgehoben werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

I. Der Vorstand

Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich und setzen sich zusammen aus vier Personen:

Der bei der Gründung ernannte Vorstand bleibt bestehen, bis einer der Gründungsmitglieder freiwillig sein Amt verlässt. Dann wird ein neues Vorstandsmitglied durch den 1. Vorsitzenden ausgewählt. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

1.Vorsitzender
2.Stellv. Vorsitzender und Webmaster
3.Kassenwart
4.Schriftführer/ Pressesprecher

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden vertreten.

II. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt.

§ 9 Vertretungsbefugnis

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden vertreten.

§ 10 Sitzungen und Beschlussfassungen des Vorstands

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind. Die Einladungen zur ordentlichen Sitzungen werden 14 Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnungspunkte von dem Vorsitzenden oder seinen stellvertretenden Vorsitzenden zugeschickt.

Die außerordentlichen Sitzungen bedürfen der Einladung durch die Vorsitzenden oder der Übereinstimmung vom mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstands. Für Einladungen zur außerordentlichen Sitzungen dürfen kürzere Fristen angesetzt werden.

§ 11 Mitgliederversammlung und deren Beschlussfassung

1. Bei jeder Mitgliederversammlung übernimmt der Vorstand die Leitung.

2. Mitgliederversammlungen werden mindestens ein Mal jährlich einberufen. Zeit und Tagungsort sind allen Mitgliedern des Vereins schriftlich durch den Vorsitzenden oder dessen stellvertretenden Vorsitzenden mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mitzuteilen. Änderungen zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Ist trotz ordnungsmäßige Einladung die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so wird erneut zu einer Mitgliederversammlung mit einer frist von drei Wochen eingeladen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf Anzahl der Anwesenden. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen. Die Beschlüsse sind von dem/der Vorsitzenden/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschrieben.

§ 12 Verwirkung von Wahl- und Stimmrecht

Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht bei Beschlussfassungen, sofern sie den von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzten Mitgliedsbeitrag regelmäßig an den Verein entrichten. Treten Verwirkungen der Rechte eines Mitglieds wegen rückständiger Mitgliedsbeiträge, benachrichtigt der Vorstand das betreffende Mitglied schriftlich davon.

§ 13 Finanzen

1. Die Einkünfte des Vereins setzen sich zusammen aus jährlichen Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen und Spenden.

2. Die Höhe und Mindestbeiträge beschließt jährlich die Mitgliederversammlung.
Beiträge sind monatlich oder jährlich im Voraus zu entrichten. Der Kassenwart erstattet alle 2 Monate dem Vorstand einen Kassenbericht. Die Ausgaben seitens des Vorstandes sind nur gegen Belege und Quittungen zu erstatten.

§ 14 Protokolle über Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlungen

1. Sitzungen des Vorstands werden in deutscher Sprache protokolliert und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer oder von deren Stellvertretern unterschrieben.

2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von dem Vorsitzenden und dem Protokollant unterschrieben.

§ 15 Geschäftsordnung

Der Vorstand ist zur Regelung der Geschäftsordnung, die nicht Gegenstand dieser Satzung ist, oder deren Änderung oder Ergänzung berichtigt. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftführer ernennen. Er nimmt an den Sitzungen beratend teil.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer dafür einberufenen Hauptversammlung mit mindestens 4/5 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Verhinderten können ihre Stimmen dazu schriftlich abgeben.

§ 17 Schlussbestimmung

Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, gelten die Vorschriften des BGB. Diese Satzung ist durch den Beschluss der Gründungsversammlung am 03-01-2006 gefasst worden.

Way to Allah Verein